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   VGH Bayern, 25.03.2009 - 8 B 07.197   

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https://dejure.org/2009,37188
VGH Bayern, 25.03.2009 - 8 B 07.197 (https://dejure.org/2009,37188)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25.03.2009 - 8 B 07.197 (https://dejure.org/2009,37188)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25. März 2009 - 8 B 07.197 (https://dejure.org/2009,37188)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren - Entscheidung im Berufungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 18.11.2002 - 4 C 5.01

    Rechtsmittel

    Auszug aus VGH Bayern, 25.03.2009 - 8 B 07.197
    Denn sie regelt nicht die Kostenerstattungspflicht der Beteiligten dem Grunde nach, sondern betrifft nur den Umfang der Kostenerstattungspflicht (vgl. BVerwG vom 18.2.1981 Buchholz 310 § 162 Nr. 15, vom 18.11.2002 NVwZ-RR 2003, 246).
  • VGH Bayern, 04.03.2024 - 20 B 21.645

    Herstellungsbeitrag (Entwässerungseinrichtung), kommunaler Eigenbetrieb,

    Auf den Antrag der Klägerin war die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Widerspruchsverfahren durch den jedenfalls bis zum rechtskräftigen Abschluss der Berufungsinstanz hierfür zuständigen Senat (vgl. BayVGH, B.v. 25.3.2009 - 8 B 07.197 - juris Rn. 3 f.) für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.03.2018 - 5 S 2639/15

    Widerruf eines Bescheids über die Auszahlung einer Beihilfe für die Umstellung

    Dafür sprechen - auch wenn der Kläger dann keine Beschwerdemöglichkeit besitzt (vgl. § 152 VwGO; Olbertz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 162 Rn. 85) - die Gesichtspunkte der Sachnähe und Zweckmäßigkeit, weil sich die Verfahrensakte bis zum Abschluss des Verfahrens beim Rechtsmittelgericht befindet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.3.2002 - 7 S 1651/01- juris Rn. 57; BayVGH, Beschluss vom 25.3.2009 - 8 B 07.197 - juris Rn. 3 f.; zu den genannten Gesichtspunkten bei Fällen, in denen der Antrag erst nach Abschluss der Rechtmittelinstanz gestellt wurde: BVerwG, Beschluss vom 18.11.2002 - 4 C 5.01 - juris Rn. 3; zu Fällen, in denen der Antrag erstmals in der Rechtsmittelinstanz gestellt wurde: OVG NRW, Beschluss vom 10.10.2001 - 12 A 4148/99 - NVwZ-RR 2002, 785; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl, § 162 Rn. 17; a. A. Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 162 Rn. 118).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.2020 - 11 S 1005/19

    Zuständigkeit des Berichterstatters gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO nach Annahme

    In Rechtsprechung und Literatur werden unterschiedliche Auffassungen zu der Frage vertreten, ob nach Erledigung des Verfahrens in der Rechtsmittelinstanz das Verwaltungsgericht oder das Rechtsmittelgericht für die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO) zuständig ist, wenn der entsprechende Antrag beim Rechtsmittelgericht bereits vor Erledigung des Rechtsmittelverfahrens gestellt worden war (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschlüsse vom 11.10.2007 - 8 B 32.07 -, juris Rn. 4, und vom 20.10.1995 - 1 C 4.93 -, juris Rn. 2; Bay. VGH, Beschluss vom 25.03.2009 - 8 B 07.197 -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 10.10.2001 - 12 A 4148/99 -, juris Rn. 4 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 30.08.1988 - 4 UE 2766/86 -, juris Rn. 10 f.; wohl für eine ausschließliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts: Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 162 Rn. 118).
  • SG Detmold, 29.01.2014 - S 6 R 1181/12

    Leiharbeitsfirma muss Gesamtsozialversicherungsbeiträge wegen Tarifunfähigkeit

    Denn sie regelt nicht die Kostenerstattungspflicht der Beteiligten dem Grunde nach, sondern betrifft nur den Umfang der Kostenerstattungspflicht (BayVGH, Beschluss vom 25.03.2009, Az. 8 B 07.197; BVerwG, Beschluss vom 18.11.2002, Az. 4 C 5/01).
  • VG München, 11.10.2012 - M 8 K 06.983

    Erklärung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren

    Der Antrag ist zulässig, insbesondere gilt nicht die Frist des § 120 Abs. 2 VwGO (Posser/Wolff, Beck'scher Online-Kommentar VwGO, § 162 Rdnr. 82 und BayVGH Beschl. v. 25.3.2009 - 8 B 07.197).
  • VG Magdeburg, 11.06.2021 - 15 A 14/19

    Zuständigkeit für den Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im

    Eine von § 164 VwGO abweichende Regelung der Zuständigkeit des Rechtmittelgerichts während der dortigen Anhängigkeit der Hauptsache kann jedenfalls nicht mehr überzeugend allein mit dem Argument der Sachnähe des Rechtsmittelgerichts begründet werden, weil sich bei ihm während des Rechtsmittelverfahrens die Sachakten befänden (so z. B. BayVGH, B. v. 25.03.2009 - 8 B 07.197 -, juris, Rdnr. 3).
  • VG Neustadt, 27.12.2022 - 5 K 613/22

    Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch den Beigeladenen im

    Die Entscheidung, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war, gehört nicht zur Kostenfolge, sondern betrifft nur den Umfang der Kostenerstattungspflicht und gehört somit materiell zum Kostenfestsetzungsverfahren, weshalb das Verfahren zur Urteilsergänzung gemäß § 120 VwGO keine Anwendung findet (Bay. VGH, Beschluss vom 25. März 2009 - 8 B 07.197 -, BayVBl 2009, 702).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2016 - 19 F 24/16

    Verweisung des Verfahrens nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen an das

    BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - 8 B 32.07 -, BayVBl. 2008, 185, juris, Rdn. 4; BayVGH, Beschluss vom 25. März 2009 - 8 B 07.197 -, BayVBl. 2009, 702, juris, Rdn. 3; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 162, Rdn. 118.
  • VG Neustadt, 22.02.2023 - 5 K 613/22

    Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch den Beigeladenen im

    Die Entscheidung, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war, gehört nicht zur Kostenfolge, sondern betrifft nur den Umfang der Kostenerstattungspflicht und gehört somit materiell zum Kostenfestsetzungsverfahren, weshalb das Verfahren zur Urteilsergänzung gemäß § 120 VwGO keine Anwendung findet (Bay. VGH, Beschluss vom 25. März 2009 - 8 B 07.197 -, BayVBl 2009, 702).
  • VG Trier, 02.03.2021 - 7 K 3831/20

    Erstattung der Kosten für die Beauftragung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren

    Denn dieses ist hierfür das sachnächste, da sich bei ihm nach Abschluss des Verfahrens die Sachakten befinden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. November 2002 - 4 C 5.01 -, Rn. 3; BayVGH, Beschluss vom 25. März 2009 - 8 B 07.197 -, Rn. 4; beide juris).
  • SG Düsseldorf, 01.08.2011 - S 2 KA 235/10

    Vertragsarztangelegenheiten

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